Richtlinien
Für die Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern des Angelvereins FHG Untermünkheim e.V. benötigt jeder Angler einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein. Beides ist kontrollbefugten Personen auszuhändigen und vor Angelbeginn auszufüllen. Es gelten die aktuellen Bestimmungen des Fischereigesetztes (FischG, LFischVO) für Baden-Württemberg.
Das Angeln ist mit 2 Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle gestattet. Jede beköderte Angel ist unter Aufsicht zu halten. Das Fischen auf Brücken oder Booten ist verboten.
Jugendliche, von 10 bis 16 Jahren, die im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, der ebenfalls im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist, mit 1 Handangel fischen. Ansonsten gelten für Jugendliche die gleichen Bestimmungen und Beschränkungen wie für Erwachsene.
Unmittelbar nach dem Fang sind Fische, welche zur Mitnahme bestimmt sind, unmittelbar zu töten und in den Erlaubnisschein einzutragen. Pro Angeltag dürfen
max. 2 Edelfische (max. 1 Raubfisch), entnommen werden. Fische dürfen am Gewässer weder geschuppt, noch ausgenommen oder zurückgelassen werden.
Zum Schutz der Flora und Fauna sowie der Angelstellen an unseren Gewässern ist das Befahren der Grundstücke verboten. Offizielle Fahrtwege sind ständig frei zu halten. (vorhandene Verkehrsschilder beachten)
Das Fischen bei Fischtreppen/-wegen ist im Umkreis von 30 m oberhalb und unterhalb der Ein –und Ausgänge nicht gestattet.
Pro Angler ist die Nutzung eines Wetterschutzes (dem Landschaftsbild angepasste, handelsübliche Angelzelte ohne festen Boden / Angelschirme) zulässig. Das Aufstellen von Partyzelten oder anlegen von Feuerstellen ist untersagt.
Verstößt der Inhaber des Erlaubnisscheins gegen gesetzliche Regelungen oder die aktuelle Gewässerordnung des Angelvereins FHG Untermünkheim e.V. kann der Erlaubnisschein entschädigungslos eingezogen werden. Fanglisten und Begehungslisten sind sorgfältig und genau zu führen und am Jahresende zurück zu geben. Für nicht aufgeführte Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorgaben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Schonzeiten